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Friday, August 21, 2009

Das Kammergerichtsurteil und die Urteilsbegründung im Berufungsverfahren: „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ versus »RUNDER TISCH HEIMERZIEHUNG«

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Nach einem genauen Studieren dieses Kammergerichtsurteil und der Urteilsbegründung in diesem Berufungsverfahren: „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ versus »Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren« - 23 W 46/09 ( unten ! ) - welches auch noch an mehreren weiteren Stellen im Internet zu finden ist ( und es werden auch noch weitere Stellen hinzukommen ! )

stellen sich folgende FRAGEN und rufen sich folgende ÜBERLEGUNGEN hervor, die FÜR ALLE, u.a., auch hier zu finden sind @ www.heimkinderopfer.blogspot.com/

Das Kammergerichtsurteil und die Urteilsbegründung im Berufungsverfahren:Verein ehemaliger Heimkinder e.V.versus »Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren«

[ Abschrift seitens dem Australier Martin Mitchell direkt von dem Original des Urteils zur Verfügung gestellt von der Richterin des Kammergerichts in Berlin selbst. Von Martin Mitchell dann auch speziell formatiert und mit der absolut korrekten Satzzeichen-Platzierung versehen zum besseren Lesen in plain text im Internet ]

[ Seite 1 ]

Kammergericht
Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer [ im Kammergericht ]:
23 W 46/09

[ Geschäftsnummer der Ersten Instanz vom 09.06.2009 ]
19 O 396/09 Landgericht Berlin

[ Dieses Kammergerichtsurteil ]
verkündet am:
13.08.2009
Schwanz
Justizhauptsekretärin


in dem Rechtsstreit


Verein ehemaliger Heimkinder e.V.,
vertreten d. d. Vorstand,
d. vertreten d.d. stellvertretende Vorsitzende
Monika Tschapek-Güntner,
Sandwelle 10, 59494 Soest,

– Verfügungskläger und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Vehlow & Wilmans, Sierichstraße 32, 22301 Hamburg,


gegen


Runder Tisch Heimerziehung,
vertreten d. d. Geschäftsführung, den Vorstand der
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe e.V.
vertr. d. d. Geschäftsführer Peter Klausch,
Mühlendamm 3, 10178 Berlin.

– Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernzen Sonntag MSBH,
Mittelstraße 55,10117 Berlin,

[ Seite 2 ]

hat der 23 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13.08.2009 durch die Richterin am Kammergericht Gabriel als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 26.06.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – 19 O 396/09 – vom 09.06.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % leistet.

Gründe

I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist zulässig und wahrt insbesondere die Form- und Fristvorschriften gemäß § 569 Absatz 2 und 3 ZPO. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Landgericht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat:

Der Antrag des Verfügungsklägers ist zwar zulässig; insbesondere fehlt es nicht an der Parteifähigkeit des Verfügungsbeklagten, da diese gemäß § 50 Absatz 2 ZPO gegeben ist.

[ Seite 3 ]

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem Verfügungsbeklagten um eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, der inzwischen Rechtsfähigkeit gemäß § 50 Absatz 1 ZPO zugesprochen wird. Jedenfalls ist der Verfügungsbeklagte als passiv parteifähig mindestens analog § 50 Absatz 2 ZPO zu behandeln. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschrift entsprechend angewandt werden kann, sofern ein Bedürfnis dafür besteht ( BGH NJW1957, 1800, OLG Hamm VersR 1987, 145 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22, Aufl., § 50 Rn. 40 ). Für eine mindestens passive Parteifähigkeit entscheidend sind die Existenz und der Nachweis der Identitätsausstattung ( Name und Sitz ), eigene Organe, durch die ein Handeln im Rechtsverkehr ermöglicht wird, und eine Anlage auf gewisse Dauer ( vgl. BGH NJW 2006, 3715 f, zur Erbengemeinschaft sowie allgemein Münchener Kommentar-Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 50 Rn. 37 und 47 ).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend zumindest nach außen hin im Hinblick auf das Auftreten des Verfügungsbeklagten im Rechtsverkehr erfüllt. Bereits der Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten, der über eine eigene Web-Seite verfügt, zeigt, dass sämtliche vorgenannten Merkmale auf ihn zutreffen. Insbesondere durch die zwischen den Beteiligten getroffene Organisationsabsprache ist eine Handlungsstruktur geschaffen worden, die zumindest insoweit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gleichkommt. Es besteht auch ein Bedürfnis, zumindest die passive Parteifähigkeit des Verfügungsbeklagten anzuerkennen, da zwar grundsätzlich eine gewisse Kontinuität bei seinen Mitgliedern gewahrt werden soll, aber ein Wechsel nicht ausgeschlossen ist und damit die prozessuale Verfolgung bei einer Klage gegen sämtliche Mitglieder unzumutbar erschwert werden würde.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. Dem Verfügungskläger steht kein rechtlich durchsetzbarer Verfügungsanspruch mangels rechtlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses zu, bestimmte Delegierte als ehemalige Heimkinder und damit unmittelbar Betroffene zu benennen und deren Teilnahme an den Versammlungen gerichtlich durchzusetzen. Umgekehrt fehlt es an einer entsprechenden – dem Anspruch als Korrelat gegenüberstehenden – Rechtsbindung des Verfügungsbeklagten, solche Maßnahmen des Verfügungsklägers [ zu ] dulden.

[ Seite 4 ]

Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers handelt es sich bei dem Verfügungsbeklagten nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Insoweit schadet zwar nicht, dass das Ziel des Verfügungsbeklagten, das Schicksal der Heimkinder aufzuarbeiten, keine unternehmerische Tätigkeit darstellt, da eine Gesellschaft als Gesellschaftszweck auch einen rein ideellen Gesellschaftszweck verfolgen kann ( vgl. dazu BGH NJW 1982, 170 ). Auch müssen Gesellschaftsbeiträge gemäß § 706 BGB nicht unbedingt in der Form von Geldbeträgen erbracht werden, sondern möglich sind auch Beiträge in Form von Dienstleistungen.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Mitglieder des Verfügungsbeklagten sich im Sinne eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages rechtsverbindlich verpflichtet haben, im Rahmen ihrer Teilnahme an den Sitzungen solche Gesellschafterleistungen zu erbringen. Die Beiträge der Mitglieder können nur in der Beisteuerung persönlicher Einschätzungen – sei es aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse sei es aufgrund ihrer persönlichen Lebenserfahrung als betroffene Heimkinder, sei es aus anderen Bereichen – , liegen, ohne dass diese Gesellschafterleistungen einklagbar sind. Insoweit hat das Landgericht zutreffend die fehlende rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Mitglieder des Verfügungsbeklagten, an der Aufarbeitung des Unrechts gegenüber den Heimkindern mitzuwirken, verneint. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss [ Beschluss 19 O 396/09 des Landgerichts Berlin vom 09.06.2009 ] wird Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass – auch soweit nur eine gesellschaftsähnliche Gemeinschaft in Betracht kommen könnte – die Abgrenzung eines vertraglichen Schuldverhältnisses von einer zumindest in Bezug auf Leistungsverpflichtungen nicht justiziablen Runde anhand von konkreten Einzeifallmerkmalen zu erfolgen hat. Bereits die Unentgeltlichkeit oder Uneigennützigkeit des von einer Partei zugesagten Verhaltens spricht dafür, dass sie sich nicht einer rechtlichen Bindung unterwerfen wollte ( Staudinger/Olzen, BGB - 2005 - , § 241 Rn. 80 ff, Rn. 85 m. w. N. ). Dieses Merkmal ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt.

Der BGH hat ferner für die Abgrenzung zwischen einer Gefälligkeitsfahrt und einem Rechtsgeschäft darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen schließen musste. Eine vertragliche Bindung sei insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen

[ Seite 5 ]

wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat ( BGH NJW 1992, 498 f. ). Es mag zwar zutreffen, dass der Verfügungskläger ein erhebliches Eigeninteresses auch wirtschaftlicher Art an der Durchführung der Versammlungen und insbesondere der Erstellung eines Abschlussberichtes hat. Allerdings können die vorgenannten Kriterien nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da eine Leistung im herkömmlichen Sinne gegenüber dem Verfügungskläger gerade nicht erbracht werden sollte, sondern das Ziel darin besteht, gegenüber der Allgemeinheit eine tragfähige Lösung für die Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Heimkinder zu erarbeiten. Bereits diese unmittelbar Betroffenen, erst Recht aber deren Organisationen oder sonstige Dritte haben durch die Konstituierung des Verfügungsbeklagten keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch erlangt, das vereinbarte Ziel, nämlich die Erstellung des Abschlussberichtes im Sinne der Empfehlung des Petitionsausschusses ggf. gerichtlich durchzusetzen, sondern sind auf den „good will“ und die Freiwilligkeit aller Beteiligten angewiesen.

Diese Freiwilligkeit, die klagbare Ansprüche ausschließt, bestimmt dann aber auch die Beziehungen der Delegierten untereinander maßgeblich. Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugeben, dass aufgrund des Inhalts des Sitzungsprotokolls vom 17.02.2009 - unter TOP 2 des öffentlichen Teils ( Blatt 14 d.A. ), unter TOP 5 ( Blatt 19 d.A. ) und unter TOP 6 ( Blatt 20 d.A. ) des nichtöffentlichen Teils, aber auch aufgrund des Schreibens der Vorsitzenden, Frau Dr. Vollmer, vom 26.03.2009, dem Verfügungskläger bisher ermöglicht wurde, auf die Auswahl der Delegierten als Stellvertreter für die ehemaligen Heimkinder und Betroffenen Einfluss zu nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich eine Selbstbindung im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung.

Insoweit helfen dem Verfügungskläger – in Abweichung von der ursprünglich geäußerten Ansicht des Senats – auch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht weiter. Denn die wesentliche Funktion des § 242 BGB besteht darin, die Rechte und Pflichten von Parteien zu konkretisieren und Inhalt und Umfang näher auszugestalten ( Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB - 2005 - § 242 Rn. 101 sowie 572 ). Diese Generalklausel, die als Einzelfallkorrektiv auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Einfluss nehmen soll, enthält jedoch keinen Rechtssatz, aus dem per se bestimmte Anspruchsgrundlagen hergeleitet werden können ( verneinend bereits Palandt/Heinrichs,

[ Seite 6 ]

BGB, 68 Aufl., § 242 Rn. 2 ). Der BGH hat ausdrücklich in neuerer Zeit betont, dass der Gedanke von Treu und Glauben keine selbständigen Ansprüche begründet, sondern sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung auswirkt ( BGH, Urteil vom 06.07.2001 - VZR 246/00 - in NJW 2001, 3119 ff. ).

Mangels Verfügungsanspruchs dem Grunde nach, ein Bestimmungsrecht gegenüber dem Verfügungsbektagten auszuüben, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag zu 1, auch dem Umfang nach zu weit gefasst ist und auch insoweit keinen vollen Erfolg hätte haben können. Denn es ist das Interesse des Verfügungsbeklagten an einer grundsätzlich personellen Kontinuität zur Ermöglichung einer strukturierten Arbeitsweise zu berücksichtigen. Dieses Interesse wäre aufgrund der eigenen Handlungsweise des Verfügungsklägers nicht mehr gewahrt, würde dem Anspruch auf Bestimmung der drei Delegierten je nach Beschlusslage des Verfügungsklägers, die für jede weitere Versammlung anders ausfallen könnte, uneingeschränkt stattgegeben werden.

Ein Anspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten, der Hinzuziehung von Rechtsanwälten an den Sitzungen zuzustimmen, besteht unabhängig von den obigen Ausführungen auch deshalb nicht, als bereits bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der oHG gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, dass Informations- und Kontrollrechte nur durch die Gesellschafter persönlich wahrzunehmen und nicht übertragbar sind, §§717 Satz 1 BGB und 118 Absatz 1 HGB. Lediglich in Ausnahmefäilen kann eine Ausübung durch Bevollmächtigte mit Zustimmung aller Mitgesellschafter zulässig sein. Ohne Zustimmung ist dies nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der jedoch nur bei längerer Abwesenheit oder Krankheit des Gesellschafters anzunehmen ist ( BGH DB 1970, 437; Baumbach/Hopt, HGB, 32, Aufl., § 118 Rn, 8 m. w. N. ). Der Verfügungskläger hat diese Voraussetzungen weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht. Allein das Bedürfnis, die Interessen der betroffenen ehemaligen Heimkinder möglichst auch unter juristischen Gesichtspunkten – insbesondere im Hinbück auf mögliche finanzielle Entschädigungsleistungen – bestmöglich zu wahren, reicht dafür nicht aus. Die von dem Verfügungskläger zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf in MDR 2001, 1305 ( zitiert nach Juris ) betrifft den Bereich des Rechts der GmbH und ist auf die Konstitution des Verfügungsbeklagten, bei dem es um eine vertrauensvolle Aufarbeitung der Geschichte der Heimkinder geht, auch unabhängig von der Frage der rechtsverbindlichen Gestaltung nicht entsprechend anwendbar.

[ Seite 7 ]

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gabriel
[ Richterin am Kammergericht ]

[ Falls jemand doch noch irgendwo ein Fehler entdeckt, bitte Bescheid sagen; dann werde ich es sofort korrigieren. – Danke sehr. "MM" ]
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Meine [ d.h. Martin MITCHELs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.

My own [ ie. Martin MITCHELL's ] current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".

Saturday, August 15, 2009

»RUNDER TISCH HEIMERZIEHUNG« vs. „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ – PRESSEERKLÄRUNG des Opferjuristen Michael Witti

Der Münchener Opferjurist, Entschädigungsexperte, Rechtsberater und Advokat Michael Witti gibt bekannt

Runder Tisch vs. Verein ehemaliger Heimkinder
( VEH )
Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 13. August 2009

Ehemalige Heimkinder und deren Rechtsvertreter nehmen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zur Kenntnis.

Trotz vorterminlichem eindeutigem richterlichen Hinweis und eindeutigen Hinweisen während des Prozesses, dass der VeH mit seinem Anspruch durchdringen wird, schlugen nach der mündlichen Erörterung, die Argumente des Runden Tisches ( RT ) durch. Überraschend sah das erkennende Gericht nun die Rechtslage anders, obwohl während der Erörterung bis zuletzt !!!! andere Auffassung gegenüber den Parteien ausgedrückt wurde. Es wird keine Richterschelte geübt !

Gerügt wird aber die Prozessführung des RT. Die Vertretung auf Seiten des Runden Tisches ( u.a. für Kirchen und Ministerien ), sowie Abgeordnete Rupprecht /SPD machten drohungsgleich, aber eigentlich ohne Rechtsrelevanz für das Verfahren und trotzdem anhaltend klar, dass eine Entscheidung des Kammergericht für VEH ignoriert würde und der historische Runde Tisch dann platzen würde. Heimkinder verurteilen zutiefst diese Art in einem Rechtsstaat, seitens Abgeordneter und Ministerien auf drohende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts zu reagieren. Warum machten Sie der Richterin ununterbrochen klar, dass eine rechtliche Entscheidung für den VEH den Runden Tisch zerstört? Dies hatte nichts – sowie vom Gericht betont – mit der zu entscheidenden Rechtsfrage zu tun. Das Drohen, dass eine für VEH günstige Entscheidung den Runden Tisch platzen lässt, zeigt wie richtig die Forderung nach Opfervertretung am RT ist. Exakt das versuchte die Rot/Grüne Bundesregierung ohne Erfolg bei NS Zwangsarbeitern ( sie amicus curiae der damaligen Bundesregierung zu US Gerichten ).

Wir werden weiter dafür kämpfen, dass es keinen rechtsfreien Raum in dieser Republik gibt und uns gerade diesem skandalösen Argument der Ministerien, Kirchen, Abgeordneten, weiter mit allen rechtlichen Mitteln widersetzen. Es kann nicht ernsthaft sein, dass Opferansprüche im rechtsfreien Raum entschieden, verordnet werden. Dass forderte und argumentierte zum Entsetzen gestern die Vertreter des Staates.

Wegen dieser weitreichenden, komplexen Rechtslage und Rechtsauffassung der Gegenseite- Bundesministerien, Abgeordnete, ist der Rechtsweg wohl nicht nicht zu Ende, sondern allenfalls noch kniffliger und im Ergebnis reicher an Konsequenzen.

München , 14. August 2009-08-14
Michael Witti

[ Münchener Opferjurist, Entschädigungsexperte, Rechtsberater und Advokat Michael Witti ]

MICHAEL WITTI
[ Human Rights Lawyer - Menschenrechtler – Völkerrechtler ]
Possartstrasse 9, 81679 München
Tel.: 089 38157075
Fax: 089 688 5372
e-mail: info@michaelwitti.de

Internet: http://www.michaelwitti.de/ [ Falls off-line, bitte CACHE aufrufen @ http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:cmLoXMdpfQAJ:www.michaelwitti.de/+%22Michael+Witti%22&cd=1&hl=en&ct=clnk&gl=de ]
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Meine [ d.h. Martin MITCHELs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.

My own [ ie. Martin MITCHCEL's ] current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".

Thursday, April 2, 2009

Piranhase: Missbrauchte Heimkinder

http://piranhase.blogspot.com/2009/02/schlage-im-namen-des-herrn-das.html

***** http://www.heimkinderopfer.blogspot.com/ *****
Vereinsanwälte http://vehlowundwilmans.de/Heimkinder.html
***** http://www.heimkinder-ueberlebende.org/ *****

http://www.veh-ev.info/ ( 'nen bißchen dort runter scrollen ) ( Diese Vereinswebseite hat aber auch noch viele weitere Seiten / Rubriken - nicht vergessen auch diese zu durchstöbern ! )


Historische Fotos als Beleg der systematischen institutionellen Zwangsarbeit im Nachkriegsdeutschland "Wirtschaftswunderland Westdeutschland" - Kinderzwangsarbeit - Germany: postwar institutional child forced labour on a massive scale - Germany: postwar institutional child forced labor on a massive scale @ http://images.google.com.au/images?gbv=2&hl=en&q=+site:www.heimkinder-ueberlebende.org+heimkinder-ueberlebende